Urteil: „Virtuelles Hausrecht“ auf Websites

Du kummst hier net rein!
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Nach einer Entscheidung des OLG Hamm ist das Aussperren eines Wettbewerbers von einer Website per Sperrung der IP-Adresse dann zulässig, wenn sich dieser nicht wie ein normaler Nutzer verhält (Az.: 4 U 37/08). Die Beteiligten des Verfahrens sind Wettbewerber und vertreiben Druckerzubehör über das Internet. Die Klägerin war von der Nutzung der Website der Beklagten durch eine IP-Sperre ausgeschlossen worden und hatte daraufhin wegen Wettbewerbsbehinderung geklagt.

Nach Ansicht der Klägerin liegt in der Blockierung ihrer IP-Adresse ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG in Form einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers. Die Zugriffe auf der Seite hätten lediglich der Überprüfung einer Werbeaussage der Beklagten gedient. Das OLG folgte jedoch dieser Argumentation nicht. Zwar sei die Überprüfung der Werbemaßnahmen grundsätzlich zulässig. Dies gelte jedoch nur dann, wenn der Tester sich wie ein normaler Kunde verhalte und dürfe nicht zu unzumutbaren Störungen des Betriebs führen.
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